Comment - Artikel 6: Trinkcomment

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Artikel 6: Trinkcomment

§ 25 Trinken: Das Trinken ist für die Lebenserhaltung unerlässlich. Um selbiges in geordneter Weise zu tun gelten folgende Regeln.

(1) Als ordentliche commentmäßige Stoffe gelten Bier oder Wein (Wein zählt doppelt). Als außerordentliche commentmäßige Stoffe, sind dem Bier oder Wein ähnlich sehende Getränke zugelassen. Diese zählen wie Bier.

(2) Zutrinken in jeder Form ist eine Ehrenbezeugung. Andere Sinngebungen sind unstatthaft. Beim offiziellen Zutrinken, hat sich der Zutrinkende mit geschlossener Jacke zu erheben und die Kopfcoleur mit der rechten Hand abzunehmen und die linke zu überführen. 

a) Beim privaten Zutrinken kann das Aufstehen unterbleiben. Privater Zutrunk kann nur während des Colloqium erfolgen. 

b) Zutrinken mit den Worten „ganz speziell“ ist eine besondere Ehrenbezeugung und entbindet den Geehrten von der Pflicht des Mit- bzw. Nachkommens. Wird einem zwei Semester Älterem zugetrunken, kann er antworten „aufs spezielle bitte“ und braucht so nicht Mit- bzw. Nachkommen. Füchse können nur aufs spezielle zutrinken. 

c) Die Annahme des Zutrunks ist selbstverständliche Höflichkeit. Der Geehrte bedankt sich und erwidert den Zutrunk mit „ziehe mit bzw. nach“. Das Nachkommen hat innerhalb von fünf Bierminuten zu geschehen.

d) Während dem Hochoffiz wird nicht zugetrunken.

e) Im Officium hat der LeibFuchs seinem Leibbursch (wenn anwesend) mindestens einmal zuzutrinken. Tut er dies nicht, kann der Leibbursch in darauf aufmerksam machen.

(3) Ist das Gemäß frisch gefüllt, ist die Blume (Bier) bzw. die Perle (Wein) zu widmen mit den Worten: „[…], gestatte mir Blume (Bier) bzw. Perle (Wein)“ bzw. „[…], meine Blume“. Hierzu wird aufgestanden und die Kopfcoleur abgenommen (siehe § 23, 2).  

(4) Bierimpotenz: Da niemand genötigt werden kann, über seine Kräfte zu trinken, ist es möglich, dem Präsidium die Gründe für die zeitweilige Enthaltsamkeit mitzuteilen. Auf der Kneipe geschieht das, nach der Begrüßung. Erachtet dieses die angeführten Gründe für stichhaltig, wird der Betroffene für bestimmte Zeit als bierimpotent erklärt.

a) Als äußeres Zeichen der Bierimpotenz ist ein Bierdeckel auf sein Gemäß zu legen.

b) Bierimpotente unterstehen dem Comment, brauchen aber nicht mitzutrinken oder nachzukommen.

(5) Das Steigenlassen: Verfehlt sich jemand gegen den Comment, hat jeder zwei Semester ältere das Recht, ihn in die Kanne zu schicken bzw. Steigenzulassen. Vorbedingung ist, selbst über commentmäßigen Stoff zu verfügen. Stoffpumpen ist unstatthaft.

a) Das geschieht mit den Worten: „VVLGO, Kanne!“. Das Maß wird wie folgt angegeben: „ein breiter Streifen“ bzw. „ad diagonalem“ bzw. „ad profundum“. Wird das Maß nicht zu Beginn festgelegt, hat der Steigende zu trinken, bis der Steigenlassende das Wort „satis!“ spricht.

b) Füchse können niemanden in die Kanne schicken.

c) Hohe Chargen (Senior, Consenior, Fuchsmajor) gelten grundsätzlich als zwei Semester älter.

d) Das Steigen hat sofort und ohne Widerrede zu geschehen. Geschieht es nicht, so heißt es: „VVLGO, getreten zum Ersten - … zum Zweiten - … drei ist eine böse Z-A-H-L“. Dies geschieht mit jeweils fünf Bierminuten Abstand. Trinkt der Poenitent nun immer noch nicht, verfällt er dem Bierverschiss (BV; siehe § 29)

e) Die Begründung der Strafe kann erst nach dem Trinken verlangt werden. Der Poenitent hat zu sprechen: „causam peto“.

(6) Das Löffeln: Will sich ein ordentliches Mitglied selbstständig für eine Verfehlung entschuldigen, tut er dies mit den Worten: „Ich löffle mich“. Dazu steht er auf und nimmt den Deckel ab.

§ 26 Die Bierzeitung. Die Bier- bzw. Kneipzeitung dient der Erheiterung während der Colloquien. Hierzu können diverse Anekdoten, satirische Beiträge oder Informelles aus dem Verbindungsalltag zusammengetragen werden. Die Redaktion obliegt dem Fuchsmajor.