Comment - Artikel 2: Anrede

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Artikel 2: Anrede

§ 2 Duzcomment.

(1) Die Mitglieder aller Verbindungen des CV und ÖCV stehen gegenseitig und mit den Amtsstellen des CV auf dem cartellbrüderlichen „Du“.

(2) Besteht außerhalb der Korporation zwischen Mitgliedern von CV- Verbindungen ein direktes Vorgesetztenverhältnis, so gilt das „Sie“, sofern nicht der Vorgesetzte das cartellbrüderliche „Du“ wünscht.

(3) Studierende Cartellbrüder, die sich nicht persönlich bekannt sind, sprechen sich mit „Lieber Cartellbruder“ oder „Hohes Cartell“ an.

(4) Bei offizieller Anrede sind Chargen mit „Hoher (Chargenbezeichnung)“ anzureden. Dasselbe gilt für Schreiben an Chargen, Convente und Kommissionen.

(5) Alte Herren werden mit „Alter Herr“ und ihrem Namen angesprochen. In Briefen ist analog zu verfahren.

§ 3 Siezcomment.

(1) Gegenüber allen Farbenbrüdern gilt grundsätzlich das „Sie“ sowie die Anrede „Herr Farbenbruder“, sofern nicht ausdrücklich das „Du“ im Rahmen eines Schmollis bei näherer Bekanntschaft vereinbart wurde.

Achtung Ausnahme: Im SchwStV nennen sich alle Farbenbruder und -schwester.

(2) Gemäß Verbändeabkommen wird das „Du“ auch gegenüber den Angehörigen des CV, SchwStV und darüber hinaus allen Angehörigen des EKV empfohlen.

§ 4 Briefverkehr.

(1) Bei Schreiben an Convente fremder Verbindungen ist besonders die Anrede zu beachten, die sinngemäß der offiziellen Begrüßung auf Kneipen entspricht:

CV/ÖCV: An den Hohen Convent einer verehrlichen (e.v.) [Verbindungsname].

Die ersten zehn Verbindungen des CV, die fünf Gründungsvereine des KV sowie die Verbindungen aller anderen Dachverbände, mit Ausnahme der Corps werden als „sehr verehrlich“ (e. s. v.) bezeichnet.

Corps (KSCV/WSC): An einen wohllöblichen Corpsconvent der [Verbindungsname].

(2) Als Teil der Unterschrift werden hinter dem Namen der jeweilige Verbindungszirkel und die Chargenzeichen amtierender Chargen gesetzt. Nach entsprechender Entlastung durch die Dechargierngskommission können diese in Klammern weitergeführt werden.