Comment - Artikel 5: Kneipgesetze
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Artikel 5: Kneipgesetze
§ 21 Auf der Kneipe dürfen die ordentlichen Mitglieder nur mit dem Vulgo genannt werden.
§ 22 Das Kommando steht einzig beim Präsidium. Jedes von ihm ausgehende Kommando muss strictissime befolgt werden.
(1) Es hat allein das Recht, zu jeder Zeit „Silentium!“ zu gebieten. Erbittet das Contrarium das Silentium vom Präsidium, tut es dies mit den Worten „Silentium recommandiert!“ Das Präsidium antwortet bei Zustimmung mit „Silentium dictiert“, bei Ablehnung mit „non habeas!“.
(2) Will ein Mitglied des Kneippersonals das Wort ergreifen, so wendet es sich mit den Worten „peto, verbum (pro me)“ an sein Contrarium. Daraufhin recommandiert dieses das Silentium. Wird ihm stattgegeben, fährt das Contrarium fort mit den Worten „peto verbum pro VVLGO“ bzw. „peto verbum pro me“. Das Präsidium gibt dem statt bzw. lehnt dies ab mit den Worten „(non) habeas!“. Derjenige der das Wort innehat, kann das Silentium erneut einfordern, mit den Worten: „silentium in nomine“. Das Präsidium kann jederzeit jedem Kneipteilnehmer das Wort entziehen. Der aktive Senior kann bei nicht commentmäßigem Verhalten interpellieren.
(3) Das Präsdium hat durch strenge Handhabung, der ihm zur Verfügung stehenden Mittel alle Störungen zu unterdrücken, die der Ordnung und der allgemeinen Gemütlichkeit zuwider sind. Nach eigenem Ermessen kann es jedoch kleine Störungen übersehen, wenn diese selbst zur Gemütlichkeit beitragen.
§ 23 Tempus: Im hochoffiziellen Teil der Kneipe ist es untersagt seinen Platz zu verlassen. Will im offiziellen bzw. inoffiziellen Teil jemand seinen Platz verlassen, so hat er sich an das für ihn zuständige Contrarium zu wenden mit den Worten: „peto tempus“ (Antwort: „(non) habeas!“). Kehrt er zurück meldet er „tempus ex“.
(1) Während der Kneipe wird die Zeit in Bierminuten gerechnet. Fünf Bierminuten entsprechen hierbei drei Zeitminuten.
(2) Ohne besondere Erlaubnis des Präsidiums, darf kein Tempus über fünf Bierminuten ausgedehnt werden.
(3) Alles, was innerhalb oder nach einer bestimmten Zeit zu geschehen hat (z.B. In-die-Kanne-steigen, Nachtrinken, etc.), geschieht nach dem tempus utile. Als solches gilt:
Allgemeines oder spezielles tempus
Allgemeine Lieder
Reden und Vorträge
Alle Bierfunktionen
Unverschuldeter Stoffmangel
§ 24 Der Gesang: Nach dem bekannten Wort: „wo man singt, da lasse dich ruhig nieder, böse Menschen haben keine Lieder.“ (Johann Gottfried Seumes), trägt der Gesang in großem Maße zur Gemütlich- und Feierlichkeit der Kneipe bei.
(1) Allgemeine Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden. Die Contrarien können außer im hochoffiziellen Teil jederzeit ein Lied vorschlagen.
(2) Jeder ist verpflichtet, bei Liedern, Rundgesängen und Refrains mitzusingen. Dabei ist mehr auf den Gleichklang des Herzens, als auf den Wohlklang der Stimme zu achten.
(3) Quersingen ist grundsätzlich unstatthaft.
(4) Das Präsidium ist berechtigt, einen oder mehrere zu einem Extragesang zu verdonnern. Unterstützung kann gestattet werden.
(5) Nach Beendigung eines Liedes, müssen sofort die Commersbücher bzw. Liedhefte geschlossen werden.